Anweisung zur Diskriminierung

Auch die Anweisung zur Diskriminierung ist nach dem AGG nicht erlaubt.

Ein Beispiel:
Die Chefin eines Unternehmens gibt dem Leiter der Personalabteilung die Anweisung, bei der Neubesetzung von Stellen ausschließlich deutschstämmige Mitarbeiter*innen einzustellen, auch wenn sich viele Personen anderer Herkunft bewerben. Sowohl das Verhalten der Chefin, als auch das des Personalleiters, wenn er die Anweisung befolgt, ist diskriminierend und verstößt gegen das AGG.

Erlaubte Ungleichbehandlungen

Eine unterschiedliche Behandlung ist nach dem AGG u.a. dann zulässig, wenn durch eine Maßnahme für eine Personengruppe bestehende Nachteile verhindert oder ausgeglichen werden sollen.

mehr