Mittelbare (Indirekte) Diskriminierung

Es handelt sich um eine indirekte Diskriminierung, wenn scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sich auf eine bestimmte Personengruppe benachteiligend auswirken.

  • Verweigerung von Wohnraumvermietung an TransferleistungsempfängerInnen in bestimmten Wohnvierteln. Da Migranten/Migrantinnen überproportional häufig auf Sozialleistungen angewiesen sind, gehören sie zur benachteiligten Gruppe und werden durch diese Geschäftspraxis indirekt diskriminiert.
  • Ein Werkbus hält aus vermeintlichen Sicherheitsgründen nicht in Wohnvierteln, die überwiegend von ausländischen MitarbeiterInnen bewohnt werden
  • Bei der Besetzung einer Stelle als Küchenhilfe in einem Altenheim ist vorgesehen, dass alle BewerberInnen einen Deutsch-Test absolvieren müssen, obwohl Deutschkenntnisse für die Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich sind. Von der Regelung betroffen sind überwiegend Migrantinnen

Scheinbar neutrale Regelungen, die sich diskriminierend auswirken, treffen auch andere Gruppen:

  • Viele Banken haben Standardleistungen wie Geldabheben, Überweisungen und Kontoauszüge auf Automaten ausgelagert. Das wirkt sich negativ auf die unabhängige Lebensführung von Menschen im Rollstuhl, Blinde, Sehbehinderte aus, da die meisten Automaten nicht für Menschen mit Behinderung ausgelegt sind. Ebenso sind alte Menschen betroffen.
  • Ein Sozialplan erkennt für die Höhe von Abfindungen die Elternzeit nicht als Zeit der Betriebszugehörigkeit an. Hiervon sind insbesondere Frauen betroffen, weil sie überwiegend  Elternzeit in Anspruch nehmen)
  • Ein Betrieb führt eine verpflichtende Mitarbeiterschulung von Freitag bis Samstag durch. (Betroffene Gruppe: Juden, die am Samstag wegen des Sabbats nicht arbeiten dürfen)