Unmittelbare/Direkte Diskriminierung

Sie wurden im Sinne des AGG unmittelbar diskriminiert, wenn Sie direkt, das heißt unter Bezugnahme auf ihre Herkunft, Hautfarbe, Sprache und/oder Religion in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahren, als eine andere Person, die dieses Merkmal nicht trägt.

Das bedeutet beispielhaft:

  • Verweigerung des Abschlusses bzw. schlechtere Bedingungen für MigrantInnen bei
    • Versicherungsverträgen (z.B. Haftpflichtversicherung)
    • Kreditverträgen/Kontoeröffnungen
    • Kaufverträgen
  • Ein schwarzer Deutscher wird trotz herausragender Qualifikationen von einem Arbeitgeber wegen seiner Hautfarbe nicht eingestellt
  • Benachteiligung von Familien mit Migrationsgeschichte bei der Wohnungsvergabe
  • Zutrittsverweigerung in eine Diskothek oder ein Fitnessstudio aufgrund der tatsächlichen oder zugeschriebenen Herkunft

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Das AGG schützt darüber hinaus auch vor unmittelbarer Benachteiligung aufgrund des Alters, der Behinderung, des Geschlechts, der Religion und der sexuellen Orientierung:

Beipiele:

  • Einem 65 jährigen Rentner wird von der Krankenkasse eine Reha-Maßnahme mit der Begründung verweigert, dass eine Integration in den Arbeitsmarkt ja nicht mehr nötig sei.
  • Eine Rollstuhlfahrerin wird ohne Begleitung nicht der Besuch eines Musicals gestattet.
  • Ein Orchester stellt nur männliche Mitglieder ein.
  • Einer muslimischen Angestellten in einer Apotheke wird von ihrem Arbeitgeber das Tragen eines Kopftuches mit dem Hinweis auf die „abschreckende Wirkung“ auf Kunden verwehrt.
  • Einem homosexuellen Paar wird die Anmietung eines Hotelzimmers verweigert.

Erlaubte Ungleichbehandlungen

Eine unterschiedliche Behandlung ist nach dem AGG u.a. dann zulässig, wenn durch eine Maßnahme für eine Personengruppe bestehende Nachteile verhindert oder ausgeglichen werden sollen.

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Fallbeispiele

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Diskriminierungen aufgrund