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Erlaubte Ungleichbehandlungen

Eine unterschiedliche Behandlung kann zulässig sein, wenn für eine bestimmte Personengruppe bestehende gesellschaftliche Nachteile durch eine konkrete Maßnahme verhindert oder ausgeglichen werden sollen. Hierzu zählt beispielsweise die Bevorzugung von Frauen bei der Stellenbesetzung (Positive Maßnahmen § 5 AGG)

Darüber hinaus kann eine Ungleichbehandlung erlaubt sein, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliegt.

Beispiele hierfür sind:

  • Die unterschiedliche Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit, wie
    • ein eingeschränktes Wahlrecht
    • die Aufenthalts- und Asylgesetzgebung
    • das Visumserfordernis zur Einreise
    • die Arbeitserlaubnis für Ausländer

Diese im Vergleich zu Deutschen unterschiedliche Behandlung gilt nicht als Diskriminierung, weil diese Ungleichbehandlungen nach Auffassung des Gesetzgebers durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind.

  • Unverzichtbare berufliche Anforderungen
    • Sprachtest für ChefsekretärInnen
    • Einstellung nur weiblichen Pflegepersonals in gynäkologischer Praxis
    • Festlegung eines Höchstalters bei Bewerbungen für Berufe die eine körperliche Belastbarkeit erfordern (z. B. Pilot, Busfahrer, Feuerwehrleute)
  • Schutz der Religionsgemeinschaften
    • Ein katholischer Kindergarten kann den katholischen Glauben als Voraussetzung für die Einstellung von ErziehrInnen fordern
  • Wohnraum
    • Benachteiligungen bei der Wohnraumvermietung (z. B. nur quotierte Vermietung an Menschen türkischer, afrikanischer oder russischer Herkunft) mit der Begründung, dies sei zum „Erhalt oder Herstellung sozial stabiler Bewohnerstrukturen“ nach § 19 Abs. 3 AGG erforderlich (Hinweis im rechten Kasten)
    • Wenn Vermieter*innen oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück bewohnen, dürfen Sie laut AGG (§ 19 Abs. 5, Satz 2) Mietinteressenten z.B aufgrund. ihrer Herkunft abweisen. (Hinweis im rechten Kasten)

Hinweis

Diese nach dem AGG zulässigen Benachteiligungen im Wohnbereich verstoßen möglicherweise gegen EU Recht. Das bedeutet für Sie: Wenn Sie bei der Wohnraumvermietung aufgrund Ihrer Herkunft benachteiligt wurden, können Sie u. U. trotzdem Ansprüche nach dem AGG geltend machen. Die Frage der Zulässigkeit dieser Vorschriften müsste dann gerichtlich geklärt werden.