Arbeitsplatz

Kündigung wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht immer zulässig
Ein Unternehmen in der Automobilzulieferer-Branche hatte mehrere türkische Arbeitnehmer wegen mangelnder Deutschkenntnisse entlassen. Die Kündigungen wurden durch das Arbeitsgericht Kassel aufgehoben. Eine Kündigung sei erst dann zulässig, wenn Arbeitnehmer die Anforderungen an ihrem Arbeitsplatz nicht mehr erfüllen könnten und eine andere Stelle nicht zur Verfügung stehe, urteilte das Gericht. Sprachschwierigkeiten könnten eine Kündigung nur rechtfertigen, wenn sie den Betriebsablauf dauerhaft störten.
(Az.: 1 Ca 534/97, Quelle: TAZ vom 26.06.1998)


Kopftuchverbot für Apothekerin

Frau Q., die Mitarbeiterin einer Apotheke in Oberhausen, legt ein Kopftuch an. Dieses wird von Ihrem Arbeitgeber als nicht angemessene Kleidung im Auftreten gegenüber Kunden empfunden. Er fordert die Frau Q. auf, das Kopftuch abzulegen, die sich jedoch mit Hinweis auf die freie Ausübung Ihrer Religion weigert. Darauf wird ihr gekündigt. Sie reicht Kündigungsschutzklage ein und bekommt Recht und eine hohe Abfindung zugesprochen.
(Quelle: ARIC-NRW e.V.)