Wohnungsmarkt

Keine Vermietung an Türken aus Rücksicht auf Nachbarn
Ein deutsch-türkisches Ehepaar wollte von einem Bekannten eine Wohnung in Duisburg-Hochfeld übernehmen und wandte sich an die vermietende Wohnungsbaugesellschaft. Dort wurde ihnen vom zuständigen Sachbearbeiter und dem Justitiar mitgeteilt, dass die anderen Bewohner des Hauses keine Türken als Nachbarn wünschten und sie deshalb die Wohnung nicht mieten könnten. Dieses bezöge sich auf den gesamten Wohnkomplex in der Straße. Dem würde von Seiten der Wohnungsbaugesellschaft auch Folge geleistet, um den Auszug deutscher Mieter zu verhindern.
Ein Beschwerdebrief seitens der Betroffenen wurde ablehnend mit folgernder Begründung beschieden: „Unsere Absicht war es lediglich, Sie davor zu schützen, dass Sie von der übrigen Hausgemeinschaft und Nachbarn abgelehnt und diskriminiert werden.“
Diese Praxis wurde noch einmal vom Vorstandsvorsitzenden der Wohnungsbaugesellschaft in einem Fernsehinterview bestätigt.
(Quelle: ARIC-NRW e.V.)


Keine Wohnungen für Afrikaner
Kurz nach der Verabschiedung des AGG meldete eine afrikanische Familie eine Diskriminierung bei der Wohnungssuche in Aachen. Die in Krefeld lebende Familie hatte sich beim Aachener Wohnungsamt nach Sozialwohnungen erkundigt und bekam die Adresse einer Hausverwaltung genannt. Beim Besichtigungstermin wurde der Familie mitgeteilt, dass keine Wohnungen an Afrikaner vermietet würden. Dies geschehe auf Anweisung des Eigentümers. Das Gleichbehandlungsbüro - GBB -Aachen organisierte ein „Testing“ mit einer weiteren afrikanischen Familie, der die Vermietung mit identischer Begründung versagt wurde. In einem Beschwerdebrief wurden die Hausverwaltung und der Eigentümer zur Stellungnahme aufgefordert. Die Vorwürfe wurden abgestritten, Vorschläge des GBB Aachen zu außergerichtlichen Lösungen wurden ignoriert und den Betroffenen per Anwalt mit einstweiligem Rechtsschutz und einer Klage gedroht. Aufgrund der soliden Beweislage haben die Betroffenen mit Unterstützung des GBB Aachen und in Zusammenarbeit mit einer Anwaltskanzlei auf der Grundlage des AGG Klage auf Schadensersatz erhoben. Das zuständige Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage zunächst abgelehnt. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt. Der Fall eignet sich möglicherweise als Musterprozess in Bezug auf die Höhe der Entschädigung und auf die Anwendung der Beweislastvorschrift des AGG.
(Quelle: GBB Aachen)


„Immer Ärger mit den Türken“
Nach der Renovierung seines Ateliers, in dem er seit über 45 Jahren arbeitete, sollte der mietende Künstler seinen Mietvertrag erneuern. Da er in dem renovierten Atelier einige fehlende Sachen feststellte, hatte er darum gebeten, die Mängel zu beseitigen.
Der Vertreter der Vermieterfirma (Hafen und Güterverkehr Köln AG) hat daraufhin angemerkt, dass die Zusammenarbeit mit „den Türken“ immer schwierig sei. Im Laufe der verschiedenen Gespräche hat der Firmenvertreter sich immer wieder über die „Türken“ abfällig geäußert.
Obwohl der Mieter gegenüber der Vermieterfirma die Situation darstellte, blieb die Person, mit der der Mieter seine Mietangelegenheiten regeln sollte, wieder sein Ansprechpartner.
Der Betroffene wendet sich an das ADB Köln. Dieses wandte sich zwecks Vermittlung an das Kulturamt der Stadt Köln, das die Angelegenheit zugunsten des Mieters regelte.
(Quelle: AntiDiskriminierungsBüro Köln Öffentlichkeit gegen Gewalt e.V.)