Diskriminierungsverbot im Grundgesetz

Ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot ist in Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) verankert. Artikel 3 GG bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Staat und Bürger. Er legt fest, dass jeder Mensch ein Recht auf Gleichbehandlung durch die öffentliche Gewalt hat: etwa bei Gerichtsurteilen oder bei Entscheidungen einer Behörde. Stehen sich im Konfliktfall Staat und Bürger gegenüber, etwa bei einem diskriminierenden Bescheid des Sozialamts, dann gilt das Diskriminierungsverbot unmittelbar.

Welche Gesetze schützen vor Diskriminierung

Neben dem AGG gibt es auch Vorschriften in anderen Gesetzen, die gegen Diskriminierung schützen. Diese finden wir