Einzelhandel

Handel - Versandhaus
Herr J. ist ein in Berlin lebender deutscher Student vietnamesischer Herkunft. In einem Katalog findet er ein vierteiliges Bettenset, das er telefonisch bestellen möchte. Der Mitarbeiter, der die Bestellung aufnimmt, bestätigt ihm, dass er den Artikel per Ratenzahlung bezahlen kann. Als zwei Tage darauf der Artikel nicht geliefert wird, ruft er erneut beim Kundenservice des Versandhauses an und wird mit einem Mitarbeiter der Kreditabteilung verbunden. Dieser teilt ihm mit, dass dieser Artikel nicht per Ratenzahlung lieferbar wäre, sondern nur per Nachnahme.
Die Nachfrage, ob dies an seinem Status als Neukunde läge, verneint der Mitarbeiter. Herr J. entschließt sich daraufhin, die Bestellung zu stornieren. Am selben Tag erreicht ihm ein Schreiben des Versandhauses mit der Formulierung "Nicht immer können wir bei ganz neuen Kunden, die wir noch nicht kennen, sofort ein Rechnungskonto eröffnen." Herr J. empfindet die Vorgehensweise sehr befremdlich und bittet seine Lebenspartnerin (deutscher Herkunft) den gleichen Artikel unter den gleichen Voraussetzungen zu bestellen: Ratenzahlung und dieselbe Lieferanschrift. Zwei Tage darauf kommt die Rechnung per Post, in der die Ratenzahlung bestätigt wird und am nächsten Tag trifft der Artikel ein.
Da außer dem Namen, dem Geburtsdatum und der Anschrift keine weiteren Informationen über die Person eingeholt wurden, bestärkt sich angesichts der problemlosen Lieferung an seine Lebenspartnerin bei Herrn J. der Verdacht, dass er aufgrund seiner nicht-deutschen Herkunft und seines Namens nachteilig behandelt wurde.
(Quelle: Wie steht es mit Diskriminierung in Berlin? Antidiskriminierungsreport 2003 – 2005, Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin))


Modehauskette erlaubt keine EC-Karten-Bezahlung für „ethnische Minderheiten und Schwarze“

Die Bezirksleiterin einer Damenbekleidungskette hat ihre MitarbeiterInnen angewiesen, von „ethnischen Minderheiten und Schwarzen“ keine Scheckkarten anzunehmen. Sie begründet dies mit der angeblich hohen Missbrauchsquote.
(Quelle: ARIC-NRW e.V.)


Kriminalisierung

Frau K. wurde während ihres Aufenthalts im Kaufhaus M unablässig von den Kaufhausangestellten beobachtet und verfolgt. Da Frau K. sich in dieser Situation sehr unwohl fühlte, verließ sie das Kaufhaus, ohne etwas gekauft zu haben. Als sie bereits draußen war, wurde sie von zwei Kaufhausangestellten in das Kaufhaus zurückgeholt und im Büro aufgefordert, ihre Handtasche zu öffnen. Die Betroffene zeigte den Angestellten ihre Handtasche. Der Verdacht des Diebstahles bestätigte sich natürlich nicht; Frau K. fühlte sich aufgrund ihres ausländischen Aussehens diskriminiert und kriminalisiert.  
(Quelle: ARIC-NRW e.V.)