Rechtsschutz

Wenn Sie sich entschlossen haben, Ihr Recht auf Gleichbehandlung vor Gericht durchzusetzen, sollten Sie einige Dinge beachten

Fristen des AGG:


Beschäftigungsbereich
:

  • Stufe 1: Innerhalb von 2 Monaten ab Kenntnis der Diskriminierung müssen die Ansprüche des AGG schriftlich gegenüber der diskriminierenden Stelle/Person geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG).
  • Stufe 2: Arbeitsrechtliche Entschädigungsansprüche müssen nach § 61b Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung durch Klageerhebung geltend gemacht werden.
  • Eine schriftliche Beschwerde ist keine Klagevoraussetzung. Fristwahrend ist auch die sofortige Klageerhebung innerhalb der zweimonatigen Frist nach Stufe 1.
  • Achtung: Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht beträgt drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens (§ 4 Kündigungsschutzgesetz - KSchG)!

 

Dienstleistungsbereich:

  • Die Ansprüche des AGG müssen innerhalb einer zweimonatigen Frist ab Vollendung der Diskriminierung gegenüber der schädigenden Person/Stelle geltend gemacht werden.
  • Hier besteht kein Schriftformerfordernis (§ 21 Abs. 5 AGG). Auch hier kann die Frist durch Klageerhebung innerhalb der zweimonatigen Frist gewahrt werden.
  • Achtung: Bei Geltendmachung durch Klageerhebung ist die Frist gewahrt, wenn die Klage dem Anspruchsgegner innerhalb der Frist zugestellt wird.

 

Rechtswege:

  • Wenn Sie eine behördliche Entscheidung für diskriminierend halten, müssen Sie zunächst den Verwaltungsrechtsweg einhalten, das heißt Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Nach Ablehnung des Widerspruchs können Sie in der Regel je nach Sachgebiet Klage vor dem Verwaltungs-, Sozial-, oder Finanzgericht einlegen.
  • Handelt es sich um eine Benachteiligung aus dem Beschäftigungsbereich ist das Arbeitsgericht zuständig.
  • Bei Benachteiligungen im Rahmen der Inanspruchnahme von öffentlich angebotenen Waren und Diensten müssen Sie Klage beim Amtsgericht einlegen.
  • Diskriminierende Verhaltensweisen zwischen Privatpersonen sind strafrechtlich (z.B. Beleidigung, Nötigung, Körperverletzung) und zivilrechtlich (Verletzung der Personenwürde) einzuordnen. Hierfür ist ebenfalls das Amtsgericht zuständig.
  • Wenn Sie wegen einer Diskriminierung vor Gericht gehen, brauchen Sie keine rechtlichen Nachteile zu befürchten. Eine Klage nach dem AGG hat keine Auswirkungen z.B. auf Ihren Aufenthaltsstatus

Bei Benachteiligungen im Rahmen der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist in NRW die erfolglose Durchführung eines Schlichtungsverfahrens Voraussetzung für eine Klageerhebung. Die Beratungsstellen können Ihnen die entsprechenden Adressen mitteilen und Ihnen das Verfahren erklären.

Anrufung des Europäischen Gerichtshofes

Ist in einem innerstaatlichen Rechtsstreit die Auslegung oder Anwendung des AGG oder von EU – Recht ( z. B. Richtlinien ) streitig, so kann der Anwalt einer Partei die Entscheidung dieser Frage durch den EuGH bei dem nationalen Richter beantragen. 

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